Allgemeine Pflege SGB XI

 

Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen.

Die Leistungen der häuslichen Pflege sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt.

Die häusliche Pflege ermöglicht dem Pflegebedürftigen, in seinem familiären Umfeld versorgt zu werden, was in der Regel vom Pflegebedürftigen gegenüber einer stationären Pflege, das heißt Pflege bei Unterbringung in einem Heim oder Krankenhaus, bevorzugt wird. In den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland zur häuslichen Pflege im SGB XI und im SGB XII hat häusliche Pflege stets Vorrang vor stationärer Pflege. Häusliche Pflege kann von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen geleistet werden, als pflegende Angehörige bezeichnet, auch wenn diese Pflegepersonen keine einschlägige Ausbildung haben.

Professionelle ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen unterstützen und entlasten gegen Entgelt die Pflegepersonen in ihrer Pflegetätigkeit. In Deutschland kann auf Antrag bei einer Pflegekasse durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine der fünf Pflegegrade zuerkannt werden, wodurch Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung entstehen.

Wird die häusliche Pflege von Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen durchgeführt, zahlt die Pflegekasse ein pauschales Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, die in dessen Verwendung frei ist; die teilweise häusliche Pflege durch Pflegedienste gilt als eine Sachleistung der Pflegeversicherung. Deren Bezahlung bis zur monatlichen Maximalgrenze regeln Pflegekasse und ambulanter Dienst direkt miteinander.