Häusliche Krankenpflege SGB V

Häusliche Krankenpflege ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch
V (SGB V). Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht und ist gesetzlich in § 37 SGB V [1] normiert. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege, einer Leistung der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).

Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegepersonal (z. B. Ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder ähnliche Einrichtungen), wenn dies zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

  • um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkürzen,
  • oder eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist (§ 37 Abs.1 SGB V)
  • oder wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs.2 SGB V).

Die häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Damit der Arzt die Leistung verordnen darf, gibt es eine weitere Voraussetzung, dass die nötigen Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können. Häusliche Krankenpflege kann nur beansprucht werden, wenn sie im Haushalt des Erkrankten erbracht wird.

Inhalt der häuslichen Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Behandlungspflege (z. B. Medikamentenabgabe, Injektionen oder Verbandswechsel), die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Welche Verrichtungen in welchem Umfang und für welche Dauer verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wird in Richtlinien zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbart.

Leistungserbringung
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewährt, das heißt, die Pflegedienste rechnen die angefallenen, verordneten Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Es dürfen nur solche Pflegedienste häusliche Krankenpflege erbringen, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben. In diesen Verträgen wird auch die Vergütung für die einzelnen Verrichtungen vereinbart.

Zuzahlungen
Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro ärztliche Verordnung bezahlt werden, zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil fällig. Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen.